Allgemeine Geschäftsbedingungen der Förster Entsorgung GmbH


1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die Leistungen und Angebote der Förster Entsorgung GmbH erfolgen gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Kunden ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Aufträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden er-kennen wir nicht an.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).

2. Vertragsschluss und -inhalt, Angebote, Änderungsvorbehalt, Kündigung

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag zustande. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Jede Kündigung und sonstige rechtserhebliche Erklärung bedarf der Schriftform.

2.3 Der Leistungsgegenstand richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

2.4 Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Dritten durchführen zu lassen.

2.5 Ist ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle bzw. gesetzlich zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet (Abfallbesitzer), so hat der Kunde seine Rechtsbeziehung mit dem Abfallbesitzer nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszugestalten, insbesondere soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Abfalldeklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf die konkreten Leistungen handelt. Der Kunde haftet uns gegenüber so als sei er selbst der Abfallbesitzer.

3. Anlieferungs- und Übernahmebedingungen

3.1 Unsere vertragliche Entsorgungspflicht bezieht sich nur auf Materialien mit der vereinbarten Spezifikation. Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber dem Kunden nicht zur Entsorgung verpflichtet. Der Kunde hat die vollständige und zutreffende Deklaration des an uns gelieferten oder von uns übernommenen Materials sicherzustellen. Soweit dieses Material der Nachweisverordnung unterliegt, ist uns die nach dieser Verordnung erforderliche Erklärung auszuhändigen. Falls gewünscht werden wir die Deklarationsanalyse für den Kunden auf dessen Kosten anfertigen oder anfertigen lassen. Sofern der Kunde eine eigene Analyse oder die eines anderen Instituts vorlegt, haftet er für deren Richtigkeit.

3.2 Wir sind berechtigt, die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann zu fordern, wenn oder so-weit diese nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.

3.3 Der Kunde oder von ihm eingeschaltete Dritte sind verpflichtet, auf alle ihnen bekannten oder erkenn-baren Gefahren, die von dem zu übernehmenden Material ausgehen können, hinzuweisen.

3.4 Die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen obliegt uns.

3.5 Wir sind berechtigt, eine Eingangskontrolle durch-zuführen und das angelieferte oder übernommene Material zu analysieren.

3.6 Unserer Betriebsordnung ist zu entsprechen, Hinweisschilder sind zu beachten und den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

4. Vermietung von Abfallcontainern

4.1 Unser Containerdienst umfasst vorbehaltlich ab-weichender Vereinbarung die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Kunden und die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zur von uns ausgewählten Abladestelle. Für den Fall, dass bestellte Container bestimmte Qualifikationen vor-weisen sollen (z.B. die Größe, abrollbar, stapelbar, flüssigkeitsdicht etc.), ist dies vom Kunden bei Vertragsschluss gesondert anzugeben. Alle von uns zur Verfügung gestellten Container und sonstige Container stehen und bleiben in unserem Eigentum und werden ausschließlich miet- bzw. leihweise überlassen.

4.2 Wir stellen dem Kunden die im Vertrag genannten Container zur Entsorgung seiner Abfälle zur Verfügung und halten diese im betriebsbereiten Zustand.

4.3 Bei der Gestellung von Containern bestimmt der Kunde einen geeigneten Aufstellort unter Beachtung sämtlicher für die Aufstellung von Containern relevanter Vorschriften und holt auf eigene Kosten die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein. Er hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen vom Eigentümer zu besorgen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er uns von etwaigen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

4.4 Der Kunde stellt sicher, dass unsere Fahrzeuge den Abstellplatz ungehindert erreichen können und dass die Zufahrt sowie der Abstellplatz den Belastungen durch die Fahrzeuge auch während des Abstell- und Aufnahmevorgangs standhalten. Der Kunde trägt die Kosten für von ihm zu verantwortende Wartezeiten und Leerfahrten. Die Container dienen ausschließlich dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Beförderung der Container erfolgt aus-schließlich durch uns oder durch ein von uns be-auftragtes Unternehmen.

4.5 Der Kunde nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Container wahr. Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der maximalen Befüllung bis zum oberen Rand des Containers sowie zu dessen pfleglicher Behandlung und Schutz vor Beschädigung verpflichtet. Zudem müssen die Container - soweit erforderlich - beschildert und beleuchtet werden. Der Kunde darf nicht auf die dem Container zugeführten Stoffe einwirken (Einstampfung, Verbrennung etc.). Dar-aus entstehende Folgeschäden sind vom Kunden zu ersetzen.

4.6 In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

4.7 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und uns dies spätestens bei Abholung des Containers bzw. dessen Inhalts mit-zuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.

4.8 Fällt bei turnusmäßiger Abfuhr der Abfuhrtag auf einen Feiertag, sind wir berechtigt, die Abfuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Feiertag durchzuführen.

4.9 Beanstandungen jedweder Art, beispielsweise wegen defekter oder undichter Container, muss der Kunde uns unverzüglich schriftlich unter Angabe des genauen Beanstandungsgrundes, spätestens aber innerhalb von drei Tagen seit Kenntnis des Grundes mitteilen.

4.10 Im Fall einer Beschädigung oder Zerstörung unserer - nach Maßgabe des Kunden abgestellten - Container haftet der Kunde für den entstandenen Schaden. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch Dritte verursacht wurde und dies dem Kunden aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht oder anderweitig zuzurechnen ist.

4.11 Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so sind wir berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.

4.12 Sollten Dritte den Container durch Pfändung beschlagnahmen oder sonstige Rechte geltend machen oder den Container in Besitz nehmen, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf unsere Eigentümerstellung schriftlich hinzuweisen und uns diesen Hinweis innerhalb von drei Tagen zu übermitteln. Der Kunde trägt sämtliche Kosten zur Wiedererlangung und Rechtsverfolgung.

5. Eigentumsübergang

5.1 Vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs durch uns durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung erwerben wir nur Eigentum an den angelieferten oder übernommenen Materialien, soweit diese der vereinbarten Spezifikation entsprechen.

5.2 Etwaige Veräußerungserlöse stehen allein uns zu und reduzieren nicht die vom Kunden geschuldete Vergütung. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden über solche Veräußerungserlöse Auskunft zu geben.

6. Preise

6.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung werden unsere Preise nach den bei der Anlieferung oder der sonstigen Übernahme durch uns ermittelten Mengen, Gewichten und stofflichen Eigenschaften berechnet. Es gelten die vereinbarten Preise zzgl. Umsatzsteuer. Im Angebot nicht ausdrücklich benannte Leistungen werden nach Aufwand berechnet. Dies gilt z.B. für Bearbeitungs- oder Behandlungsmehraufwand, der durch die stofflichen Eigenschaften des angelieferten oder übernommenen Materials bedingt ist. Für den Containerdienst gelten die vorab vereinbarten Preise.

6.2 Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen wie Sortierkosten, Analysen, Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Wiegekosten, Begleit- und Übernahmescheinbearbeitung u.ä. Entsprechendes gilt für Verwaltungsgebühren, die bei der Bearbeitung von Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweisen nach der Nachweisverordnung anfallen. Entsprechen-des gilt für sonstige Kosten, behördliche Genehmigungen sowie für sonstige Abgaben, Gebühren, Entgelte o.ä.

6.3 Wir berechnen dem Kunden vergebliche An- und Abfahrten, soweit der Kunde diese zu vertreten hat. Kann von uns übernommenes Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar nach der Annahme einer Vorbehandlung, Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden, trägt der Kunde die mit der Lagerung verbundenen Kosten.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung nach Zugang der Rechnung beim Kunden rein netto ohne Skontoabzug innerhalb von 14 Tagen fällig. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen an-zurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

7.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen (z.B. Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz).

7.3 Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zu-rückbehaltungsrechts ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Kunden statthaft.

7.4 Der Kunde stimmt dem Erhalt einer elektronischen Rechnung per E-Mail im PDF-Format zu, soweit er uns seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Dem Er-halt einer elektronischen Rechnung kann der Kunde jederzeit widersprechen, ein Rechnungsversand erfolgt dann postalisch in Papierform.

8. Rücktritt

8.1 Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a) der Kunde öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material in unserer Anlage oder von uns beauftragten Dritten nicht beachtet;

b) der Kunde vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen zuwiderhandelt;

c) der Kunde über Eigenschaften oder die Herkunft von angeliefertem oder von uns übernommenem Material falsche Angaben macht;

d) der Kunde sich mit der Anlieferung von Material oder der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist erfüllt, welche mit der Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistung nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird;

e) die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung o.ä.) unzulässig oder unzumutbar wird.

8.2 Halten wir Termine aus von uns zu vertretenden Gründen nicht ein, ist der Kunde bei Gefahr im Verzug zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt. In anderen Fällen ist der Kunde erst zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist.

9. Zurückweisung

9.1 Wir sind berechtigt, die Anlieferung und/oder die Übernahme von Material vorübergehend - d. h. bis zur Behebung der folgenden Hindernisse - zurück-zuweisen:

a) wenn eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist (z.B. wegen Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften);

b) wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;

c) wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern (insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und hierdurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden;

d) bei höherer Gewalt (z.B. Epidemien oder Pandemien), Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

9.2 Wir sind nur zur Zurückweisung berechtigt, soweit die in dieser Ziffer 9 genannten Leistungshindernisse erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder vor Vertragsschluss bestanden, aber uns erst nachträglich unverschuldet bekannt wurden.

9.3 Zudem sind wir zur Zurückweisung berechtigt, wenn Material angeliefert oder anderweitig angedient wird, dessen stoffliche Eigenschaften von den Daten abweichen, die sich aus den uns vorgelegten oder vorliegenden Analysen ergeben und uns hierdurch die Erfüllung unserer Leistungspflichten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

9.4 Wir sind zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des Kunden Material ohne vorherige entsprechende Terminabsprache angeliefert wird.

9.5 Liegen die in Ziff. 8 bezeichneten Gründe vor, können wir, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Anlieferung und Übernahme zurückweisen.

9.6 Werden zu einer Zurückweisung führende Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin.

9.7 Dauert die zu einer Zurückweisung führende Behinderung länger als drei Monate, so ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung verbunden mit der Erklärung, die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annehmen zu wollen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

10. Folgen des Rücktritts und der Zurückweisung

10.1 Treten wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, angeliefertes oder übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch uns entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.

11. Haftung

11.1 Wir haften - soweit anwendbar - entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst er-möglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.

11.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser-satzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.3 Der Kunde haftet insbesondere für alle Schäden und Mehrkosten, die wir durch eine unrichtige Deklaration des überlassenen bzw. übernommenen Materials oder zuvor nicht bekannt gegebene Beimischungen oder Verunreinigungen entstehen. Hierzu gehören insbesondere unzutreffende An-gaben über Materialeigenschaften, -inhaltsstoffe oder -mengen. Der Kunde haftet entsprechend für die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten aus Ziff. 4.5. Die Haftung gilt auch dann, wenn wir gemäß Ziff. 8 vom Vertrag zurückgetreten sind.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten unser Geschäftssitz in D- 77933 Lahr.

12.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz in D- 77933 Lahr. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

12.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand 01/2022